123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 31 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Erbenverzeichnis
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 31 Amtschreibereiverordnung, ASV · Erbenverzeichnis
1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat das Erbenverzeichnis anhand zivilstandsamtlicher Ausweise zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen.