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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 31 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Erbenverzeichnis

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 31 Amtschreibereiverordnung, ASV · Erbenverzeichnis

1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat das Erbenverzeichnis anhand zivilstandsamtlicher Ausweise zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen.

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