Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.21 ASVRGG CH-SO

§ 30 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Vertretung von Erben

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Amtschreibereiverordnung, ASV · Vertretung von Erben

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der oder die das Erbschaftsinventar aufgenommen hat, kann keinen Erben und keine Erbin vertreten.

← § 29 Amtschreibereiverordnung, ASV Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Geschäftskreis § 31 Amtschreibereiverordnung, ASV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →