123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 30 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Vertretung von Erben
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 30 Amtschreibereiverordnung, ASV · Vertretung von Erben
1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der oder die das Erbschaftsinventar aufgenommen hat, kann keinen Erben und keine Erbin vertreten.