Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.21 ASVRGG CH-SO

§ 3 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Register

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Amtschreibereiverordnung, ASV · Register

1. Das Güterrechtsregister (Hauptregister, Personenverzeichnis und Belege) sowie die Erklärungen über die Beibehaltung der Güterverbindung (Art. 9e Abs. 1 Schlusstitel (SchlT) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907) und die Unterstellung unter das neue Recht (Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB) werden bei der Amtschreiberei aufbewahrt.

2. Ausser den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Registern sind folgende Register zu führen

a) Register über die zur Aufbewahrung übergebenen letztwilligen Verfügungen und der Mitteilungen nach § 18 Absatz 2 EG ZGB: In diesem Register sind ferner alle von der Amtschreiberei selber beurkundeten Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge zu verzeichnen sowie alle übrigen von der Amtschreiberei erstellten Urkunden, die güter- oder erbrechtliche Bedeutung haben;

b) Register der Bürgschaften;

c) Register der Wechselproteste.

← § 2 Amtschreibereiverordnung, ASV Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Geschäftskreis § 4 Amtschreibereiverordnung, ASV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →