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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 29 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Kontrolle

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 29 Amtschreibereiverordnung, ASV · Kontrolle

1. Die vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin erhaltenen Inventare und Vermögenslosigkeitsbescheinigungen sind mit dem Verzeichnis des Zivilstandsamtes zu vergleichen. Der Gemeindepräsident und die Gemeindepräsidentin sind nötigenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.

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