123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 28 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Pfandverträge
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandverträge
§ 28 Amtschreibereiverordnung, ASV · Pfandverträge
1. Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes sind vom Schuldner oder von der Schuldnerin und vom Eigentümer oder von der Eigentümerin des zu verpfändenden Grundstücks zu unterzeichnen.