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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 28 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Pfandverträge

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandverträge
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§ 28 Amtschreibereiverordnung, ASV · Pfandverträge

1. Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes sind vom Schuldner oder von der Schuldnerin und vom Eigentümer oder von der Eigentümerin des zu verpfändenden Grundstücks zu unterzeichnen.

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