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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 26 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Näherbau- und andere Rechte

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandverträge
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§ 26 Amtschreibereiverordnung, ASV · Näherbau- und andere Rechte

1. Bei der Begründung von Näherbau- und anderen Rechten, die eine Aufhebung oder Abänderung von gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen darstellen, ist auf den Vorbehalt des öffentlichen Rechts hinzuweisen.

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