§ 25 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Behandlung von Vorkaufsrechten
§ 25 Amtschreibereiverordnung, ASV · Behandlung von Vorkaufsrechten
1. Ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht vorgemerkt, so soll der Amtschreiber oder die Amtschreiberin darauf hinwirken, dass er oder sie im Kaufvertrag von der Verkaufspartei ermächtigt wird, die Anzeige nach Artikel 681a Absatz 1 ZGB zu erlassen und eine allfällige Ausübungs- oder Verzichtserklärung rechtsgültig entgegenzunehmen.
2. Wenn die Verkaufspartei nichts anderes verlangt, was im Kaufvertrag festzuhalten ist, hat die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch erst nach unbenutztem Ablauf der gesetzlichen Ausübungsfrist oder nach Eintreffen der Verzichtserklärung zu erfolgen.
3. Sofern die Verkaufspartei die Eintragungsbewilligung für die vorkaufsberechtigte Partei nicht erteilt, so kann sie verlangen, dass die frühere Kaufspartei als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird, und zwar unbekümmert darum, ob die vorkaufsberechtigte Partei Klage erhebt oder nicht.
4. Ist im Grundbuch ein Kaufs- oder limitiertes Vorkaufsrecht vorgemerkt und wird vom Grundstück eine Teilfläche verkauft, ist darauf hinzuwirken, dass sich Verkaufs- und Kaufspartei beziehungsweise vorkaufsberechtigte Partei über Umfang und weiteren Bestand des vorgemerkten Rechtes verständigen.
5. Wird ein Grundstück mit einem vorkaufsbelasteten Grundstück vereinigt, ist ebenfalls eine Regelung der Vormerkung anzustreben. Ist eine Vereinbarung nicht möglich, so ist die Vereinigung trotzdem vorzunehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorkaufsrecht bloss auf die bisherige Fläche bezieht. Im Grundbuch ist der flächenmässige Umfang des vorgemerkten Rechtes zu umschreiben.