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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 23 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Mitverkauf von Beweglichkeiten

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
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§ 23 Amtschreibereiverordnung, ASV · Mitverkauf von Beweglichkeiten

1. Werden mit der Liegenschaft Beweglichkeiten verkauft, sind die Gegenstände im Kauf oder einem besonderen Verzeichnis aufzuführen und der Preis hiefür auszuscheiden.

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