123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 23 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Mitverkauf von Beweglichkeiten
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
§ 23 Amtschreibereiverordnung, ASV · Mitverkauf von Beweglichkeiten
1. Werden mit der Liegenschaft Beweglichkeiten verkauft, sind die Gegenstände im Kauf oder einem besonderen Verzeichnis aufzuführen und der Preis hiefür auszuscheiden.