Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.21 ASVRGG CH-SO

§ 21 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Pfandhaftung

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Amtschreibereiverordnung, ASV · Pfandhaftung

1. Werden Grundpfandschulden von der erwerbenden Partei nicht übernommen, so ist diese im Handänderungsvertrag auf die Fortdauer der Pfandhaftung hinzuweisen.

2. Wird im Handänderungsvertrag die Schuldpflicht für eine Forderung übernommen, für die ein auf dem Grundstück errichteter Inhaber- oder Eigentümerschuldbrief als Pfand haftet, ist darauf hinzuwirken, dass die Gläubiger- und Schuldnerschaft am Schuldbrief auf die Erwerbspartei übertragen werden.

← § 20 Amtschreibereiverordnung, ASV Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Geschäftskreis § 22 Amtschreibereiverordnung, ASV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →