123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Pfandhaftung
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
§ 21 Amtschreibereiverordnung, ASV · Pfandhaftung
1. Werden Grundpfandschulden von der erwerbenden Partei nicht übernommen, so ist diese im Handänderungsvertrag auf die Fortdauer der Pfandhaftung hinzuweisen.
2. Wird im Handänderungsvertrag die Schuldpflicht für eine Forderung übernommen, für die ein auf dem Grundstück errichteter Inhaber- oder Eigentümerschuldbrief als Pfand haftet, ist darauf hinzuwirken, dass die Gläubiger- und Schuldnerschaft am Schuldbrief auf die Erwerbspartei übertragen werden.