123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Kaufpreisangabe
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
§ 20 Amtschreibereiverordnung, ASV · Kaufpreisangabe
1. Werden mehrere Grundstücke im gleichen Kaufvertrag veräussert, so hat der Vertrag neben der Gesamtkaufsumme auch den Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke zu enthalten.