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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 20 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Kaufpreisangabe

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
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§ 20 Amtschreibereiverordnung, ASV · Kaufpreisangabe

1. Werden mehrere Grundstücke im gleichen Kaufvertrag veräussert, so hat der Vertrag neben der Gesamtkaufsumme auch den Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke zu enthalten.

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