123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Leitung der Amtschreiberei
Organisation
§ 2 Amtschreibereiverordnung, ASV · Leitung der Amtschreiberei
1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin steht der Amtschreiberei vor.
2. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sind zur ausserordentlichen Stellvertretung in allen Amtschreibereien befugt.