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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 19 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Handänderungsverträge
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§ 19 Amtschreibereiverordnung, ASV · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen

1. Die Kaufsparteien sind über die bestehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen aufzuklären, sofern sie ihnen nicht schon hinreichend bekannt sind.

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