123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Aufbewahrung der Urkunden
Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
§ 16 Amtschreibereiverordnung, ASV · Aufbewahrung der Urkunden
1. Die Urkunden sind nach Geschäftsart geordnet und sicher aufzubewahren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden (§ 49 Kontrollen der beurkundeten Geschäfte). Sofern die sich auf die Beurkundung beziehenden Schriftstücke nicht bei der Originalurkunde aufbewahrt werden, ist der Ort der Aufbewahrung mit der Belegnummer auf der Originalurkunde anzugeben.