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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 15 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Mehrere Urkunden

Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
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§ 15 Amtschreibereiverordnung, ASV · Mehrere Urkunden

1. Werden mehrere Exemplare einer Urkunde errichtet, so ist in jeder die Anzahl der gleichzeitig erstellten Exemplare und deren Empfänger anzugeben.

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