123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 15 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Mehrere Urkunden
Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
§ 15 Amtschreibereiverordnung, ASV · Mehrere Urkunden
1. Werden mehrere Exemplare einer Urkunde errichtet, so ist in jeder die Anzahl der gleichzeitig erstellten Exemplare und deren Empfänger anzugeben.