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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 14 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Grundstücke in andern Grundbuchkreisen

Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
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§ 14 Amtschreibereiverordnung, ASV · Grundstücke in andern Grundbuchkreisen

1. Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken, von denen sich einzelne in andern Grundbuchkreisen des Kantons befinden, nimmt der Amtschreiber oder die Amtschreiberin von Amtes wegen die Eintragung bei den andern Grundbuchämtern vor.

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