Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.21 ASVRGG CH-SO

§ 13 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Bedingte Rechtsgeschäfte

Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Amtschreibereiverordnung, ASV · Bedingte Rechtsgeschäfte

1. Ist ein Rechtsgeschäft, das der grundbuchlichen Behandlung bedarf, im Zeitpunkt der Beurkundung noch bedingt oder befristet, so ist in der Urkunde zu vermerken, dass die Einschreibung im Tagebuch erst zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.

← § 12 Amtschreibereiverordnung, ASV Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Geschäftskreis § 14 Amtschreibereiverordnung, ASV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →