123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Bedingte Rechtsgeschäfte
Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
§ 13 Amtschreibereiverordnung, ASV · Bedingte Rechtsgeschäfte
1. Ist ein Rechtsgeschäft, das der grundbuchlichen Behandlung bedarf, im Zeitpunkt der Beurkundung noch bedingt oder befristet, so ist in der Urkunde zu vermerken, dass die Einschreibung im Tagebuch erst zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.