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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 12 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
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§ 12 Amtschreibereiverordnung, ASV · Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

1. Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültigkeit der Zustimmung einer Behörde bedarf.

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften auf der Amtschreiberei von verbeiständeten oder minderjährigen Personen ist die Stellungnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, ob das Geschäft ihre Zustimmung oder die Mitwirkung einer Beiständin oder eines Beistands benötigt.

3. Erforderliche Zustimmungen sind durch die Amtschreiberei einzuholen. Ausnahmsweise kann die Beibringung den Parteien überlassen werden.

4. Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigung hiervon vor der Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, ist deren Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.

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