123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Pläne
Die öffentliche Beurkundung - Verschiedene Vorschriften
§ 11 Amtschreibereiverordnung, ASV · Pläne
1. Pläne, die Bestandteile öffentlicher Urkunden bilden, sind zu datieren und von den Parteien und dem Amtschreiber oder der Amtschreiberin zu unterzeichnen.
2. Gehört ein Plan zu mehreren Urkunden, hat ihn der Amtschreiber oder die Amtschreiberin nur bei der Errichtung der ersten Urkunde zu unterzeichnen.
3. Bei Mutationsplänen ist die Unterschrift der Amtschreiberin oder des Amtschreibers nicht erforderlich.