123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Stumme, gehörlose oder blinde Partei
Die öffentliche Beurkundung - Mitwirkende Personen
§ 10 Amtschreibereiverordnung, ASV · Stumme, gehörlose oder blinde Partei
1. Ist eine Partei stumm, gehörlos, blind oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit beeinträchtigt, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich der Amtschreiber oder die Amtschreiberin überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. In der öffentlichen Urkunde ist festzuhalten, wie der Inhalt der Urkunde der Partei zur Kenntnis gebracht wurde.
2. Nötigenfalls ist eine sachverständige Person beizuziehen. Diese muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie bestätigt unterschriftlich auf der Urkunde, deren Inhalt nach bestem Wissen und Gewissen der Partei zur Kenntnis gebracht zu haben.