122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 9 Archivverordnung (ArchivVO) - Grundsätze
Benutzung des Archivguts
§ 9 ArchivVO · Grundsätze
1. Das Archivgut ist grundsätzlich im Staatsarchiv zu benutzen.
2. Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit im Rahmen der verfügbaren Lesesaalplätze und der von ihm erlassenen Benutzungsordnung offen.
3. Das Staatsarchiv kann anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung stellen, wenn dies zum Schutz des Archivguts notwendig ist.
4. Archivgut, dessen Erhaltungszustand schlecht ist, kann für die Benutzung gesperrt werden.