122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 8 Archivverordnung (ArchivVO) - Vernichtung
Anbietepflicht und Ablieferung
§ 8 ArchivVO · Vernichtung
1. Die nicht archivwürdigen und nicht mehr benötigten Dokumente sind mit Zustimmung des Staatsarchivs unter Einhaltung des Datenschutzes zu vernichten. Vorbehalten bleiben allfällige Aufbewahrungsfristen.