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122.511 ArchivVO CH-SO

§ 8 Archivverordnung (ArchivVO) - Vernichtung

Anbietepflicht und Ablieferung
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§ 8 ArchivVO · Vernichtung

1. Die nicht archivwürdigen und nicht mehr benötigten Dokumente sind mit Zustimmung des Staatsarchivs unter Einhaltung des Datenschutzes zu vernichten. Vorbehalten bleiben allfällige Aufbewahrungsfristen.

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