122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 7 Archivverordnung (ArchivVO) - Ablieferung der Dokumente
Anbietepflicht und Ablieferung
§ 7 ArchivVO · Ablieferung der Dokumente
1. Die archivwürdigen Dokumente sind in archivgerechten Behältnissen abzulegen, zu beschriften und zusammen mit einem Ablieferungsverzeichnis dem Staatsarchiv im vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert abzuliefern.
2. Das Ablieferungsverzeichnis enthält mindestens Angaben über
a) den Umfang einer Ablieferung (Anzahl Bände, Schachteln usw.);
b) den Inhalt der Lieferung (Dossierliste);
c) den Zeitraum, den die Dokumente abdecken (Datum der ältesten und der jüngsten Aufzeichnung).
3. Die anbietepflichtige Behörde organisiert den Transport nach Absprache mit dem Staatsarchiv.
4. Das Staatsarchiv erstellt auf der Grundlage des Ablieferungsverzeichnisses ein Zugangsprotokoll, das von der abliefernden Behörde zu unterzeichnen ist.