122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 6 Archivverordnung (ArchivVO) - Ermittlung der Archivwürdigkeit
Anbietepflicht und Ablieferung
§ 6 ArchivVO · Ermittlung der Archivwürdigkeit
1. Die anbietepflichtige Behörde schlägt vor, welche Dokumente aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.
2. Das Staatsarchiv beurteilt die angebotenen Dokumente nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten. Es entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Behörde, ob die Dokumente dauerhaft archiviert werden sollen.