122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 4 Archivverordnung (ArchivVO) - Zugang des Staatsarchivs zu Amtsarchiven und elektronischen Systemen
Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts
§ 4 ArchivVO · Zugang des Staatsarchivs zu Amtsarchiven und elektronischen Systemen
1. Das Staatsarchiv ist befugt, die Registraturen und die Amtsarchive einzusehen und die Ablage, die Aufbewahrung und den Zustand der Dokumente zu prüfen.
2. Es hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Prüfung der Dokumente hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit, Zugang zu allen Dokumenten und Systemen sowie den Projekt-, System- und Anwendungsdokumentationen.
3. Es erlässt Verfügungen gegenüber den Behörden zur ordnungsgemässen Aktenführung, Ablage, Aufbewahrung und Ablieferung von Dokumenten.