122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 3 Archivverordnung (ArchivVO) - Aufbewahrung
Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts
§ 3 ArchivVO · Aufbewahrung
1. Jede Behörde bewahrt ihre Dokumente unabhängig vom Datenträger bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv bzw. bis zur Vernichtung sachgerecht und sicher auf und schützt sie vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust. Aufzubewahren sind auch Projekt-, System- und Anwendungsdokumentationen für EDV-Systeme.