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122.511 ArchivVO CH-SO

§ 2 Archivverordnung (ArchivVO) - Aktenführung

Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts
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§ 2 ArchivVO · Aktenführung

1. Jede Behörde sorgt für eine ordnungsgemässe Aktenführung, eine systematische Ablage und eine lückenlose Archivierung der Dokumente. Sie erlässt die für die Nachvollziehbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit notwendigen internen Organisationsvorschriften.

2. Die Organisationsvorschriften regeln in jeder Behörde verbindlich Aufgaben, Zuständigkeiten, Verfahren und Mittel.

3. Das Staatsarchiv berät und schult die Behörden in Fragen der Aktenführung, Ablage und Archivierung.

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