122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 14 Archivverordnung (ArchivVO) - Erhaltung des Archivguts
Erhaltung des Archivguts
§ 14 ArchivVO · Erhaltung des Archivguts
1. Das Staatsarchiv gewährleistet die Erhaltung des Archivguts und trifft die dafür notwendigen konservatorischen, restauratorischen oder technischen Massnahmen.
2. Die digitale Langzeitarchivierung kann gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.