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122.511 ArchivVO CH-SO

§ 14 Archivverordnung (ArchivVO) - Erhaltung des Archivguts

Erhaltung des Archivguts
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§ 14 ArchivVO · Erhaltung des Archivguts

1. Das Staatsarchiv gewährleistet die Erhaltung des Archivguts und trifft die dafür notwendigen konservatorischen, restauratorischen oder technischen Massnahmen.

2. Die digitale Langzeitarchivierung kann gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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