122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 13 Archivverordnung (ArchivVO) - Ausnahmen von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
Benutzung des Archivguts
§ 13 ArchivVO · Ausnahmen von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
1. Archivgut darf nur veräussert werden, wenn es
a) in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden;
b) keinen Bezug zum Kanton Solothurn aufweist;
c) der Beständebereinigung zwischen dem Staatsarchiv und anderen kantonalen und kommunalen Archiven und Bibliotheken dient.
2. Der Tausch von Archivgut ist zulässig, sofern dadurch Lücken in den Beständen des Staatsarchivs geschlossen werden können.