122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 12 Archivverordnung (ArchivVO) - Ausleihe
Benutzung des Archivguts
§ 12 ArchivVO · Ausleihe
1. Das Staatsarchiv kann Archivgut an die abliefernden Behörden oder zu Ausstellungszwecken ausleihen. Es kann die Ausleihe an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
2. Besonders kostbares, schadenanfälliges sowie sehr häufig benutztes Archivgut wird nicht ausgeliehen.