122.511
ArchivVO
CH-SO
§ 11 Archivverordnung (ArchivVO) - Ausschluss von der Benutzung
Benutzung des Archivguts
§ 11 ArchivVO · Ausschluss von der Benutzung
1. Wer Auflagen missachtet, Archivgut unsorgfältig behandelt und beschädigt oder in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird durch das Staatsarchiv von der Benutzung ausgeschlossen.