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122.511 ArchivVO CH-SO

§ 11 Archivverordnung (ArchivVO) - Ausschluss von der Benutzung

Benutzung des Archivguts
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§ 11 ArchivVO · Ausschluss von der Benutzung

1. Wer Auflagen missachtet, Archivgut unsorgfältig behandelt und beschädigt oder in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird durch das Staatsarchiv von der Benutzung ausgeschlossen.

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