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122.511 ArchivVO CH-SO

§ 10 Archivverordnung (ArchivVO) - Zugang vor Ablauf der Schutzfrist

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§ 10 ArchivVO · Zugang vor Ablauf der Schutzfrist

1. Das Staatsarchiv gewährt Zugang zu Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist nur auf schriftliches Gesuch hin.

2. Im Gesuch sind die Interessen für den Zugang, der Benutzungszweck und Benutzungszusammenhang sowie die Weiterverwendung von Daten einschliesslich der Veröffentlichungsabsichten darzulegen.

3. Das Staatsarchiv kann den Zugang unter Auflagen und Bedingungen bewilligen, insbesondere kann es Daten anonymisieren lassen oder die Herstellung von Reproduktionen untersagen.

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