122.51
CH-SO
§ 9 Archivgesetz - Vernichtung bzw. Ablieferung der Dokumente
Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts
§ 9 Archivgesetz · Vernichtung bzw. Ablieferung der Dokumente
1. Dokumente, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
2. Die archivwürdigen Dokumente sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zustand abzuliefern.