§ 7 Archivgesetz - Aufgaben und Kompetenzen
§ 7 Archivgesetz · Aufgaben und Kompetenzen
1. Das Staatsarchiv bewahrt alle archivwürdigen amtlichen Dokumente der Behörden auf. Es stellt eine kontinuierliche Überlieferung für die Bedürfnisse des Staates, der Wissenschaft und der Kultur sicher.
2. Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Es
a) berät und beaufsichtigt die Behörden bei der Verwaltung und Ablieferung ihrer Dokumente;
b) bewertet die Dokumente hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit;
c) erfasst und übernimmt die archivwürdigen Dokumente der Behörden;
d) übernimmt archivwürdige Dokumente anderer Herkunft;
e) erschliesst die Dokumente und bewahrt sie nach archivfachlichen Kriterien auf;
f) sorgt für die Vermittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung.
3. Das Staatsarchiv kann Weisungen erlassen zur Verwaltung und Ablieferung von Dokumenten und zur Benutzung des Archivguts.