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§ 5 Archivgesetz - Archivwürdigkeit

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§ 5 Archivgesetz · Archivwürdigkeit

1. Archivwürdig sind Dokumente, die

a) der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit dienen;

b) die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten;

c) die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.

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