Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.51 CH-SO

§ 14 Archivgesetz - Verstoss gegen die Benutzungsordnung

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Archivgesetz · Verstoss gegen die Benutzungsordnung

1. Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird vom Zugang zum Staatsarchiv ausgeschlossen.

← § 13 Archivgesetz Gegenstand und Zweck § 15 Archivgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →