122.51
CH-SO
§ 14 Archivgesetz - Verstoss gegen die Benutzungsordnung
Strafbestimmungen
§ 14 Archivgesetz · Verstoss gegen die Benutzungsordnung
1. Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird vom Zugang zum Staatsarchiv ausgeschlossen.