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122.51 CH-SO

§ 13 Archivgesetz - Übertretungen

Strafbestimmungen
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§ 13 Archivgesetz · Übertretungen

1. Mit Busse bis zu 4'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a) archivwürdige Dokumente beiseite schafft oder vernichtet;

b) Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.

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