122.51
CH-SO
§ 12 Archivgesetz - Gebühren, Belegexemplare
Zugang zu Archivgut
§ 12 Archivgesetz · Gebühren, Belegexemplare
1. Für besondere Tätigkeiten und Auslagen des Staatsarchivs werden Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben.
2. Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung von Archivgut beruhen.