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§ 11 Archivgesetz - Zugang zu Archivgut

Zugang zu Archivgut
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§ 11 Archivgesetz · Zugang zu Archivgut

1. Der Zugang zu Archivgut von Behörden richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001.

2. Für den Zugang zu Archivgut anderer Herkunft gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung oder die vertragliche Vereinbarung.

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