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§ 10 Archivgesetz - Sicherung des Archivguts

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§ 10 Archivgesetz · Sicherung des Archivguts

1. Archivgut darf nicht verändert werden.

2. Die Behörde darf Archivgut, welches sie dem Staatsarchiv abgeliefert hat, weiterhin einsehen.

3. Archivgut ist unveräusserlich. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

4. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

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