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122.218 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

Schlussbestimmungen
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§ 8 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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