§ 6 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
§ 6 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
1. Namens des Departementes werden unterzeichnet
a) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Leiter oder von der Leiterin Rechtsdienst
1. Entscheide über Vergütungen von Sachschäden an privaten Fahrzeugen;
2. Beschwerdeentscheide betreffend Gebührenforderungen;
3. * Zulassung zur Prüfung von Fachpersonen der Amtschreibereien.
b) * ...
c) * vom Leiter oder von der Leiterin Rechtsdienst des Steueramtes
1. Genehmigung von Steuerreglementen der Gemeinden.
d) * vom Leiter oder von der Leiterin der Erlassabteilung oder vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin
1. Erlass von Steuern und Gebühren.
e) * vom Chef oder von der Chefin des Amtes für Finanzen
1. Verfügungen zur Rückforderung der unentgeltlichen Rechtspflege.
f) * vom Amtsschreiberei-Inspektor oder der Amtsschreiberei-Inspektorin
1. die Verzichtserklärung, gegen die Erteilung von Bewilligungen der kantonalen Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 83 Absatz 3 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [16] beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.
g) * vom Chef oder von der Chefin oder vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Rechtsdienst/Versicherungen des Personalamts
1. Verfügungen im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen.