§ 2 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
§ 2 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
1. Namens der Departemente werden unterzeichnet
a) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin
1. Personelles mit Aussenwirkung wie Bewilligungen zur Aussage vor Gericht und Umwandlungen von Dienstalterszulagen in Urlaub;
2. Verfügungen der Departemente über die Genehmigung von Reglementen, Statuten, Verträgen und Formularen.
b) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin, vom Leiter oder von der Leiterin Rechtsdienst oder vom juristischen Sekretär oder von der juristischen Sekretärin
1. Verfahrensleitende Verfügungen in Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren des Regierungsrates und der Departemente (betreffend Kostenvorschüsse, Nachfristen, Fristerstreckungen, Beweisvorkehren, Sistierungen, aufschiebende Wirkung unter Vorbehalt von § 36 Absatz 3 VRG, Akteneinsicht);
2.* Verfahrensabschliessende Verfügungen in Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren des Regierungsrates und der Departemente, wenn die Beschwerde zurückgezogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird sowie Nichteintretensentscheide wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses, Nichteinhaltens der Beschwerdefrist oder fehlender Beschwerdebegründung;
3. Verfügungen in der Hauptsache bei Dringlichkeit der unter Ziffer 1 genannten Verfahren;
4. Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege;
5. Rechtskraftbescheinigungen.
2. Vorbehalten sind die Bestimmungen in Abschnitt 2.2.