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122.218 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

Regierungsrat
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§ 1 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

1. Stellungnahmen des Regierungsrates an Gerichte oder in Beschwerdeverfahren an den Bundesrat werden vom zuständigen Departement unterzeichnet.

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