122.218
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
Regierungsrat
§ 1 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
1. Stellungnahmen des Regierungsrates an Gerichte oder in Beschwerdeverfahren an den Bundesrat werden vom zuständigen Departement unterzeichnet.