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122.171 CH-SO

§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

2. Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

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