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122.152 CH-SO

§ 8 Verordnung zum Katastrophengesetz - Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes

Kanton - Organisation
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§ 8 Verordnung zum Katastrophengesetz · Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes

1. Der Regierungsrat bestimmt die für die ständige Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes verantwortliche Stelle.

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