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122.152 CH-SO

§ 6 Verordnung zum Katastrophengesetz - Aufgebot

Kanton - Organisation
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§ 6 Verordnung zum Katastrophengesetz · Aufgebot

1. Der Zivile Führungsstab Kanton wird nach Feststellung des Katastrophenfalles vom Beauftragten aufgeboten.

2. Der Zivile Führungsstab Region und der Zivile Führungsstab Gemeinde werden vom Vorsitzenden aufgeboten.

3. Die Einsatzformationen und die zivilen Hilfsorganisationen bieten ihre Angehörigen auf Anordnung der vorgesetzten Behörde auf.

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