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122.152 CH-SO

§ 5 Verordnung zum Katastrophengesetz - Unterstellung

Kanton - Organisation
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§ 5 Verordnung zum Katastrophengesetz · Unterstellung

1. Der Zivile Führungsstab Kanton und der Beauftragte unterstehen dem Regierungsrat.

2. Zuständiges Departement ist das Polizei-Departement.

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