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122.152 CH-SO

§ 4 Verordnung zum Katastrophengesetz - Sachliche Mittel

Kanton - Aufgaben und Mittel
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§ 4 Verordnung zum Katastrophengesetz · Sachliche Mittel

1. Die Befugnis, alle benötigten sachlichen Mittel zu requirieren, steht dem Regierungsrat und den Stäben zu.

2. Der Zivilschutz stellt den Mitgliedern des Zivilen Führungsstabes Kanton die persönlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.

3. Die von der Einsatzleitung bestimmten zivilen Helfer haben Erkennungszeichen zu tragen.

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