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122.152 CH-SO

§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ausbildungskosten

Kosten
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§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz · Ausbildungskosten

1. Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.

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