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122.152 CH-SO

§ 20 Verordnung zum Katastrophengesetz - b) Materiell

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§ 20 Verordnung zum Katastrophengesetz · b) Materiell

1. Die Entschädigungsansätze für die Benützung von Räumlichkeiten und Material richten sich nach den Bundesvorschriften betreffend militärische Einrichtungen; abweichende ortsübliche Ansätze bleiben vorbehalten.

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